Braitnerstraße


Leider gibt es in der Braitnerstraße keine Kompromissbereitschaft seitens der Stadtgemeinde:

 

Weitere Entwicklung beim Riesenprojekt in der Braitnerstraße 13

 

Die Besitzerin des Hauses Braitnerstraße 11 hat innerhalb der Berufungsfrist ihre Berufung eingereicht. Diese Berufung wurde in der Stadtratssitzung vom 26. Jänner 2016 in einer vorbereiteten Stellungnahme abgelehnt.

Im Folgenden soll nun auf mehrere Punkte, welche den Bebauungsbestimmungen widersprechen, hingewiesen werden:

 

1. Stockwerke:

In der Bauklasse II (gilt für Braitnerstraße 13) können maximal Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß ausgeführt werden. Auf dem vorliegenden Einreichplan ist somit ein Geschoß zu viel eingezeichnet (Erdgeschoß, 1. Obergeschoß, 2. Obergeschoß, Dachgeschoß). Obwohl dies den Bebauungsbestimmungen nicht entspricht, wurde dieser Plan seitens der Gemeinde bewilligt.

Die Abbildung zeigt die derzeitige Situation von Braitnerstraße 13, Straßenansicht.

Die Abbildung zeigt die neue Situation, entsprechend dem bewilligten Einreichplan. Das zusätzliche 4. Geschoß ist deutlich erkennbar. Die Gebäudehöhe ist gegenüber dem jetzigen Gebäude deutlich angehoben. Laut Bescheid der Gemeinde wird die Gebäudehöhe gegenüber dem Altbestand nicht erhöht.

2. Gebäudehöhe

 

Die folgende Abbildung zeigt den bewilligten Einreichplan, der in seinen neuen Bauteilen von uns zur besseren Sichtbarmachung rot markiert ist.

Dazu ist zu sagen: Gemäß Bauordnung beträgt in Bauklasse II die zulässige Gebäudehöhe 5 bis 8 m. Diese Gebäudehöhe wird hier deutlich überschritten. Die Fläche der Brandschutzmauern (rot) wird auf das 5-fache der bestehenden Mauer erhöht.

3. Missachtung der Baufluchtlinie

Hinter der bestehenden Baufluchtlinie ist nun ein Schwimmbad, eine Terrasse sowie ein unterkellertes Gebäude mit zwei Stockwerken und Dachterrasse geplant. Die Bestimmungen besagen, dass nach Abbruch eines Gebäudes hinter der Baufluchtlinie kein neues Gebäude dort errichtet werden darf. Da sowohl Schwimmbad, als auch Terrasse und neues Gebäude bis zur Schwechat reichen, muss dort ohne Frage jeder alte Mauerrest den Neubauten weichen. Somit ist diese Bewilligung unrechtmäßig.